Artikel 36 Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Artikel 36

Durchführung der Vereinbarung

(1) Die zur Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen bundes- und landesgesetzlichen Regelungen sind mit 1. Jänner 2001 in Kraft zu setzen und alle bundes- und landesgesetzlichen Regelungen, die im Widerspruch zu dieser Vereinbarung stehen, mit 1. Jänner 2001 für die Laufzeit dieser Vereinbarung außer Kraft zu setzen.

(2) In Bezug auf Art. 29 werden folgende bundes- und landesgesetzliche Regelungen vorgesehen:

  1. 1. Die Regelungen im Art. 29 Abs. 2 sind in das Bundes-Krankenanstaltengesetz und in entsprechende Landesgesetze zu übernehmen.
  2. 2. Die Regelungen im Art. 29 Abs. 1, 4, 5 und 6 sind in entsprechende Landesgesetze zu übernehmen.
  3. 3. In die Sozialversicherungsgesetze ist Folgendes aufzunehmen:

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2025

Gesetzesnummer

20001895

Dokumentnummer

NOR40029303

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