Artikel 36 Kultur, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Durchführung – 8. Übereinkommen)

Alte FassungIn Kraft seit 08.4.1998

Artikel 36

Beide Seiten ermutigen zur Zusammenarbeit auf den Gebieten der wissenschaftlichen Denkmalpflege, der Restaurierung von Kunstwerken und der archäologischen Ausgrabungen.

Beide Seiten vereinbaren einen ExpertInnenaustausch von maximal je 30 Personentagen während der Geltungsdauer des vorliegenden Übereinkommens.

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2023

Gesetzesnummer

20002406

Dokumentnummer

NOR40038313

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