Artikel 36
Beide Seiten ermutigen zur Zusammenarbeit auf den Gebieten der wissenschaftlichen Denkmalpflege, der Restaurierung von Kunstwerken und der archäologischen Ausgrabungen.
Beide Seiten vereinbaren einen ExpertInnenaustausch von maximal je 30 Personentagen während der Geltungsdauer des vorliegenden Übereinkommens.
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2023
Gesetzesnummer
20002406
Dokumentnummer
NOR40038313
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