Artikel 36 Krankenanstaltenfinanzierung und Dotierung des Wasserwirtschaftsfonds (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1985

Zu Abs. 2: Zum klinischen Mehraufwand vgl. §§ 55 ff des Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957.

Artikel 36

Gemeinsamer Arbeitskreis des Bundes und der Länder

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, daß mit Beginn des Jahres 1985 beim Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz ein gemeinsamer Arbeitskreis für Krankenanstaltenfinanzierung und -strukturreformen eingerichtet wird. Dieser Arbeitskreis wird Vorschläge für weiterführende Konzepte zu erarbeiten haben, wobei der Inhalt dieser Vereinbarung keine verbindliche Grundlage für die zu erarbeitenden Konzepte sein wird.

(2) Diesem Arbeitskreis werden der Leiter der Geschäftsstelle des Fonds, zwei weitere Vertreter des Bundes, ein Vertreter des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, je ein Vertreter eines jeden Landes, des Städtebundes, des Gemeindebundes, der Österreichischen Bischofskonferenz gemeinsam mit dem Evangelischen Oberkirchenrat, der Sektion Krankenversicherung im Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs sowie der Österreichischen Ärztekammer anzugehören haben.

(3) Den Vorsitz des Arbeitskreises wird der Leiter der Geschäftsstelle des Fonds zu führen haben.

(4) Bei der Besorgung seiner Aufgaben wird sich der Arbeitskreis der Geschäftsstelle des Fonds zu bedienen haben.

Zu Abs. 2: Zum klinischen Mehraufwand vgl. §§ 55 ff des Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957.

Schlagworte

Strukturreform, Strukturänderungen, Krankenanstaltenplanung, Gesundheitsplan

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2025

Gesetzesnummer

10000801

Dokumentnummer

NOR12011086

alte Dokumentnummer

N1198512660R

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