Artikel 36 EUV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 36

ARTIKEL 36 (ex-Artikel K.8)

(1) Es wird ein aus hohen Beamten bestehender Koordinierungsausschuß eingesetzt. Zusätzlich zu seiner Koordinierungstätigkeit hat er die Aufgabe,

  1. -auf Ersuchen des Rates oder von sich aus Stellungnahmen an den Rat zu richten;-unbeschadet des Artikels 207 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Vorbereitung der Arbeiten des Rates in den in Artikel 29 genannten Bereichen beizutragen.

(2) Die Kommission wird in vollem Umfang an den Arbeiten in den in diesem Titel genannten Bereichen beteiligt.

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