Artikel 36
Vertretung der Beschwerdeführer
(1) Die in Artikel 34 der Konvention genannten natürlichen Personen, nichtstaatlichen Organisationen und Personengruppen können eine Beschwerde zunächst selbst oder durch einen Vertreter nach Absatz 4 einreichen.
(2) Sobald der beklagten Vertragspartei die Beschwerde nach Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe b zugestellt ist, kann der Kammerpräsident die Vertretung des Beschwerdeführers nach Absatz 4 anordnen.
(3) Auf diese Weise muß der Beschwerdeführer in jeder von der Kammer beschlossenen mündlichen Verhandlung oder in dem auf die Zulassung folgenden Verfahren vertreten sein, wenn der Kammerpräsident nichts anderes bestimmt.
(4) a) Der Vertreter des Beschwerdeführers muß ein in einer Vertragspartei zugelassener Rechtsbeistand mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei sein oder aber eine andere Person, die der Kammerpräsident zuläßt.
- b) In Fällen, in denen die Vertretung normalerweise obligatorisch wäre, kann der Kammerpräsident dem Beschwerdeführer gestatten, seine Interessen selbst zu vertreten, falls erforderlich mit Unterstützung eines Rechtsbeistands oder einer anderen zugelassenen Person.
- c) Unter außergewöhnlichen Umständen kann der Kammerpräsident, wenn er der Meinung ist, daß die Umstände oder das Verhalten des Rechtsbeistands oder der anderen Person, die nach den Buchstaben a oder b bestellt wurden, es rechtfertigen, zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens bestimmen, daß der Rechtsbeistand oder diese Person den Beschwerdeführer nicht mehr vertreten oder unterstützen darf und dieser einen anderen Vertreter suchen muß.
(5) Der Rechtsbeistand oder der andere zugelassene Vertreter des Beschwerdeführers oder der Beschwerdeführer selbst, der um Genehmigung ersucht, seine Interessen selbst zu vertreten, müssen eine der Amtssprachen des Gerichtshofs hinreichend beherrschen. Der Kammerpräsident kann jedoch nach Artikel 34 Absatz 3 den Gebrauch einer anderen Sprache genehmigen.
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