Artikel 36 EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

Nämlichkeitssicherung

Artikel 36

Mit Rücksicht auf die von der Eisenbahnverwaltung getroffenen Maßnahmen der Nämlichkeitssicherung legt die Abgangszollstelle an Beförderungsmittel oder Packstücke grundsätzlich keine Zollverschlüsse an.

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