Artikel 36 EFTA – Überwachungsbehörde, Gerichtshof – Protokoll 5

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 36

Die EFTA-Staaten, die EFTA-Überwachungsbehörde, die Gemeinschaft und die EG-Kommission können einem bei dem Gerichtshof anhängigen Rechtsstreit beitreten.

Dasselbe gilt für alle anderen Personen, die ein berechtigtes Interesse am Ausgang eines beim Gerichtshof anhängigen Rechtsstreites glaubhaft machen; ausgenommen davon sind Rechtsstreitigkeiten zwischen EFTA-Staaten oder zwischen EFTA-Staaten und der EFTA-Überwachungsbehörde.

Mit den auf Grund des Beitritts gestellten Anträgen können nur die Anträge einer Partei unterstützt werden.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2020

Gesetzesnummer

10007390

Dokumentnummer

NOR12080371

alte Dokumentnummer

N5199319664L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)