Artikel 36
Die EFTA-Staaten, die EFTA-Überwachungsbehörde, die Gemeinschaft und die EG-Kommission können einem bei dem Gerichtshof anhängigen Rechtsstreit beitreten.
Dasselbe gilt für alle anderen Personen, die ein berechtigtes Interesse am Ausgang eines beim Gerichtshof anhängigen Rechtsstreites glaubhaft machen; ausgenommen davon sind Rechtsstreitigkeiten zwischen EFTA-Staaten oder zwischen EFTA-Staaten und der EFTA-Überwachungsbehörde.
Mit den auf Grund des Beitritts gestellten Anträgen können nur die Anträge einer Partei unterstützt werden.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020
Gesetzesnummer
10007390
Dokumentnummer
NOR12080371
alte Dokumentnummer
N5199319664L
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