Artikel 36 Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds – Verlautbarung des Statuts

Alte FassungIn Kraft seit 23.6.1925

Artikel 36

(1) Artikel 36.Auszahlungen auf Rechnung eines vom Fonds gewährten oder von ihm verbürgten Darlehens dürfen in der Regel nur auf Grund einer Schätzung (Artikel 33), und zwar in nachstehender Weise erfolgen:

  1. a) vor Beginn des Baues zum Ankaufe des Baugrundes und von Baustoffen, jedoch nur bis zur Hälfte des Kaufpreises für den Baugrund und nur bis zu einem Viertel des vorläufig ermittelten Darlehens (Artikel 33) und weiters unter Bedachtnahme auf die Einschränkung des Artikels 31, Absatz 4, zweiter Satz;
  2. b) weiters nach Maßgabe des Baufortschrittes einschließlich des Ankaufes notwendiger Baustoffe bis zur Gesamthöhe von 90 Prozent des vorläufig ermittelten Darlehens (Artikel 33);
  3. c) der Rest nach Fertigstellung des Baues auf Grund der Schlußschätzung und der endgültig bestimmten Höhe des Darlehens (Artikel 33).

(2) Die Auszahlung von Zinsen- und Tilgungsraten, Annuitätenzuschüssen, Beitragsleistungen zur Verzinsung und Tilgung eines Eigenkapitals und von Zuschüssen zur Ergänzung der Eigenmittel erfolgt in der Regel erst nach der Schlußschätzung und nach Erteilung des Benützungskonsenses (Artikel 33, Absatz 6).

Schlagworte

Zinsenrate

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2025

Gesetzesnummer

10011202

Dokumentnummer

NOR12144278

alte Dokumentnummer

N9192537455L

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