Artikel 35
— Vierter Abschnitt.
Beziehungen der Kriegsgefangenen zur Außenwelt.
Artikel 35. Bei Beginn der Feindseligkeiten haben die Kriegführenden die Anordnungen bekanntzugeben, die zur Ausführung der Bestimmungen dieses Abschnitts vorgesehen sind.
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2025
Gesetzesnummer
10000191
Dokumentnummer
NOR12003243
alte Dokumentnummer
N1193624281L
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