Artikel 35 Schutz der Opfer des Krieges (1929) - Kriegsgefangene

Alte FassungIn Kraft seit 13.9.1936

Artikel 35

— Vierter Abschnitt.

Beziehungen der Kriegsgefangenen zur Außenwelt.

Artikel 35. Bei Beginn der Feindseligkeiten haben die Kriegführenden die Anordnungen bekanntzugeben, die zur Ausführung der Bestimmungen dieses Abschnitts vorgesehen sind.

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2025

Gesetzesnummer

10000191

Dokumentnummer

NOR12003243

alte Dokumentnummer

N1193624281L

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