Artikel 35 Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

10. ABSCHNITT

Maßnahmen zur Kostendämpfung und Effizienzsteigerung bzw. Steuerung

Artikel 35

Maßnahmen zur Kostendämpfung und Effizienzsteigerung bzw. Steuerung

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, Maßnahmen zur Kostendämpfung und Effizienzsteigerung bzw. Steuerung im Gesundheitswesen wahrzunehmen. Die Maßnahmen betreffen insbesondere

  1. 1. Verringerung von Zuweisungen und Wiederaufnahmen und Optimierung der tagesklinischen Behandlungen in den Krankenanstalten.
  2. 2. Neue Organisationsformen in Krankenanstalten wie Tageskliniken, Wochenkliniken, interdisziplinäre Belegung unter Wahrung der fachärztlichen Verantwortung und andere vergleichbare Formen der Leistungserbringung.
  3. 3. Maßnahmen zur besseren Abstimmung zwischen einzelnen Krankenanstalten sowie dem niedergelassenen Bereich und zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten.
  4. 4. Maßnahmen im niedergelassenen Bereich im Sinne einer regional ausgeglicheneren Versorgung.
  5. 5. Verbesserung der Effizienz bei der Nutzung von Medizinprodukten und Medikamenten.
  6. 6. Abgestimmte Honorierungssysteme.
  7. 7. Schrittweise Anhebung des Anteils der über LKF abgerechneten Mittel auf Basis der LKF-Evaluierungsergebnisse.
  8. 8. Effizienzpotenziale beim Einkauf können über die Nutzung der Bundesbeschaffungsgesellschaft genutzt werden.

(2) Die Vertragsparteien kommen überein, dass seitens der Länder sichergestellt wird, dass den über die Landesgesundheitsfonds finanzierten, nicht in der Rechtsträgerschaft von Gebietskörperschaften oder Sozialversicherungsträgern stehenden Krankenanstalten bei Abrechnung von LKF-Punkten bezüglich des Punktewertes für diesen Teil gleiche Vergütung von gleichartigen Leistungen gewährleistet wird.

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2025

Gesetzesnummer

20005894

Dokumentnummer

NOR40100265

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