Artikel 35
(1) Die Länder verpflichten sich, für die Jahre 1988, 1989 und 1990 keine über diese Vereinbarung hinausgehenden finanziellen Forderungen betreffend den stationären Bereich der Krankenanstalten im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Ziffer 1 an den Bund oder die Träger der sozialen Krankenversicherung zu stellen.
(2) Forderungen von Trägern der im Art. 1 Abs. 1 dieser Vereinbarung genannten Krankenanstalten an den Bund, die den klinischen Mehraufwand im Sinne des Art. 1 Abs. 3 betreffen, sind von dieser Bestimmung nicht erfaßt.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2025
Gesetzesnummer
10000947
Dokumentnummer
NOR12012280
alte Dokumentnummer
N1198810287F
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