Artikel 35
Kommission zur Vorbereitung der Strukturänderungen im österreichischen Krankenanstaltenwesen
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, daß mit Beginn des Jahres 1985 beim Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz eine Kommission zur Vorbereitung der Strukturänderungen im österreichischen Krankenanstaltenwesen eingerichtet wird.
(2) Dieser Kommission werden angehören:
- 1. der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz als Vorsitzender;
- 2. der Bundesminister für Finanzen;
- 3. die Landesfinanzreferentenkonferenz;
- 4. der Präsident des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger,
- die im Abstimmungsverfahren über je eine Stimme verfügen werden. Alle Beschlüsse dieser Kommission werden einstimmig zu fassen sein.
(3) Diese Kommission wird binnen vier Wochen über Anträge, die von der Geschäftsstelle des Fonds erstattet werden, zu entscheiden haben. Die Geschäftsstelle des Fonds wird der Kommission zumindest einmal pro Halbjahr über alle Maßnahmen, die zur Vorbereitung der Strukturänderungen gesetzt wurden, sowie über den Fortschritt der Arbeiten zur Einführung des neuen Finanzierungssystems im Sinne des Art. 1 Abs. 2 zu berichten haben.
(4) Die Vertragsparteien kommen überein, daß die Kommission die Richtlinien für die Verteilung des Teilbetrages 3 im Bereich der Spitzenversorgungsleistungen adaptiert.
Schlagworte
Strukturreform, Krankenanstaltenplan, Gesundheitsplan
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2025
Gesetzesnummer
10000801
Dokumentnummer
NOR12011085
alte Dokumentnummer
N1198512659R
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)