Artikel 35. Handels- und Schiffahrtsvertrag (Italien)

Alte FassungIn Kraft seit 15.7.1923

Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 139/2019 als beendet anzusehen.

Artikel 35.

(1) Die Hohen vertragschließenden Teile verpflichten sich, für die Durchfuhrsendungen auf den in ihren Gebieten gelegenen Eisenbahnen Tarife zur Anwendung zu bringen, die sowohl nach ihren Sätzen als nach ihren Anwendungsbestimmungen und in Anbetracht der Verkehrsbedingungen sowie der Erwägungen des wirtschaftlichen Wettbewerbes zwischen Verkehrswegen angemessen sind.

(2) Im gemeinsamen Interesse wird jeder Hohen vertragschließenden Teile nach seinem Gebiet oder im Durchzug durch daßelbe den Warenverkehr und insbesondere den Verkehr von Nahrungsmitteln, von frischen Blumen, Kohlen, Mineralöl, hölzernen Schwellen, von Holz aller Art, von Getreide und Mehl aus oder nach dem anderen Hohen vertragschließenden Teile erleichtern.

(3) Jedoch wird keiner der Hohen vertragschließenden Teile dazu verhalten sein, Erleichterungen für die Durchfuhr von solchen Gütern zu bewilligen, die dem Handel mit gleichartigen einheimischen Erzeugnissen eine gefährliche Konkurrenz machen könnten.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2019

Gesetzesnummer

10006127

Dokumentnummer

NOR40077131

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