Artikel 35 EPÜ

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1979

Artikel 35

Abstimmungen

(1) Der Verwaltungsrat faßt seine Beschlüsse vorbehaltlich Absatz 2 mit der einfachen Mehrheit der vertretenen Vertragsstaaten, die eine Stimme abgeben.

(2) Dreiviertelmehrheit der vertretenen Vertragsstaaten, die eine Stimme abgeben, ist für die Beschlüsse erforderlich, zu denen der Verwaltungsrat nach den Artikeln 7, 11 Absatz 1, 33, 39 Absatz 1, 40 Absätze 2 und 4, 46, 87, 95, 134, 151 Absatz 3, 154 Absatz 2, 155 Absatz 2, 156, 157 Absätze 2 bis 4, 160 Absatz 1 Satz 2, 162, 163, 166, 167 und 172 befugt ist.

(3) Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.

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