Artikel 35
Der Präsident des Gerichtshofs kann nach einem abgekürzten Verfahren, das erforderlichenfalls von einzelnen Bestimmungen dieses Abkommens abweichen kann und in der Verfahrensordnung geregelt ist, über Anträge auf Aussetzung gemäß Artikel 40 dieses Abkommens, auf Erlaß einstweiliger Anordnungen gemäß dessen Artikel 41 oder auf Aussetzung der Zwangsvollstreckung gemäß Artikel 110 des EWR-Abkommens entscheiden.
Bei Verhinderung des Präsidenten wird dieser durch einen anderen Richter nach Maßgabe der Verfahrensordnung vertreten.
Die von dem Präsidenten oder seinem Vertreter getroffene Anordnung stellt eine einstweilige Regelung dar und greift der Entscheidung des Gerichthofs in der Hauptsache nicht vor.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020
Gesetzesnummer
10007390
Dokumentnummer
NOR12080370
alte Dokumentnummer
N5199319663L
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