Artikel 35
Artikel 35.Bauvorschüsse und kurzfristige Baudarlehen.
(1) Ausnahmsweise kann der Fonds schon während der Bauzeit sowohl auf Darlehen, die er selbst gewährt, als auch auf solche, die er nur verbürgt, verzinsliche Vorschüsse leisten. In letzterem Falle muß sich aber der Darlehensgeber, der die Belehnung nach Fertigstellung des Baues zugesichert hat, verpflichten, einen den Vorschüssen entsprechenden Teil des zugesicherten Darlehens dem Fonds ohne Verzug nach Fertigstellung des Baues auszubezahlen.
(2) Wenn im Falle des verlorenen Bauaufwandes durch die zugesicherte Belehnung eines anderen Darlehensgebers nur ein Teil der Gestehungskosten des Baues gedeckt erscheint und der Fondshilfewerber die Zusicherung eines weiteren Hypothekarkredits augenblicklich nicht zu erlangen vermag, kann der Fonds, insoweit hiefür Fondsmittel verfügbar sind, auch kurzfristige Baudarlehen bewilligen, die grundbücherlich sicherzustellen und spätestens innerhalb von zwei Jahren nach Fertigstellung des Baues zurückzuzahlen sind.
(3) Die Höhe der gewährten Bauvorschüsse soll in der Regel die Grenze der Mündelsicherheit nach § 230 a. b. G. B. nicht überschreiten. Solange jedoch mit einem verlorenen Bauaufwand zu rechnen ist und die Beschaffung von Hypothekarkrediten außergewöhnlichen Schwierigkeiten begegnet, darf die Summe der gewährten Bauvorschüsse und Baudarlehen die im Artikel 23, Absatz 1, festgesetzte Höchstgrenze erreichen.
(4) Bauvorschüsse (Baudarlehen) dürfen nur nach Maßgabe des Baufortschrittes auf Grund des Gutachtens eines technischen Beamten, der die im Artikel 33, Absatz 2, erwähnten Zwischenschätzungen vorzunehmen hat, ausbezahlt werden. Für die Verzinsung gelten die Bestimmungen des Artikels 34, II.
(5) Werden dem Fondshilfewerber schon während des Baues Vorschüsse vom Darlehensgeber selbst geleistet, so kann der Fonds für diese die Bürgschaft übernehmen, wenn, abgesehen von der im Artikel 34, I, Absatz 2, bezeichneten Ausnahme, zumindest ein den Vorschüssen entsprechender Teil des Darlehens grundbücherlich sichergestellt und die Auszahlung der Vorschüsse im Sinne des Absatzes 4 geregelt ist. Die Bestimmungen der Artikel 23, Absatz 1, 24, 33 und 34 finden sinngemäß Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2025
Gesetzesnummer
10011202
Dokumentnummer
NOR12144277
alte Dokumentnummer
N9192537454L
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