Artikel 35 B-VG

Alte FassungIn Kraft seit 03.1.1930

Artikel 35

Artikel 35. Der Ständerat besteht aus Vertretern der Berufsstände des Bundesvolkes; seine Zusammensetzung und die Grundsätze über seine Bestellung werden durch ein besonderes Bundesverfassungsgesetz geregelt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)