Artikel 35 Afrikanische Entwicklungsbank

Alte FassungIn Kraft seit 30.3.1983

Artikel 35

Abstimmung

(1) Jedes Mitglied hat 625 Stimmen zuzüglich einer Stimme für jeden in seinem Besitz befindlichen Anteil am Stammkapital der Bank; im Zusammenhang mit einer Erhöhung des genehmigten Stammkaptials kann der Gouverneursrat jedoch verfügen, daß der Erhöhungsbetrag keine Stimmrechte mit sich bringt und daß die Erhöhung des Stammkaptials nicht dem Bezugsrecht nach Artikel 6 Absatz 2 unterliegt.

(2) Bei der Abstimmung im Gouverneursrat kann jeder Gouverneur die Stimmen des von ihm vertretenen Mitglieds abgeben. Sofern nicht in diesem übereinkommen ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, bedürfen Beschlüsse zu allen dem Gouverneursrat vorliegenden Fragen einer Mehrheit der Stimmenzahl der auf der Sitzung vertretenen Mitglieder.

(3) Bei der Abstimmung im Direktorium kann jeder Direktor so viele Stimmen abgeben, wie er bei seiner Wahl erhalten hat; diese Stimmen sind als Block abzugeben. Sofern nicht in diesem übereinkommen ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, bedürfen Beschlüsse zu allen dem Direktorium vorliegenden Fragen einer Mehrheit der Stimmenzahl der auf der Sitzung vertretenen Mitglieder.

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