Artikel 35 Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen

Alte FassungIn Kraft seit 02.2.1957

Artikel 35

1. Das Zeichen [Signal] „BESCHRÄNKUNG FÜR HALTEN ODER PARKEN" (II, A. 18) bezeichnet die Stellen, wo Fahrzeuge nicht halten oder nicht oder nur für beschränkte Dauer parken dürfen. Das Mittelfeld der Scheibe ist blau; sie hat einen roten schrägen Querbalken und einen roten Rand.

2. Ohne Aufschrift bedeutet dieses Zeichen [Signal] ein dauerndes Parkverbot.

3. Aufschriften mit der Angabe:

  1. a) der Stunden, während deren das Parken verboten ist,
  2. b) der Dauer, während der das Parken gestattet ist,
  3. c) der Tage, an denen das Parken abwechselnd auf der einen oder andern Straßenseite gestattet ist,
  4. d) der Ausnahmen für gewisse Fahrzeuggattungen

    können entweder auf dem Zeichen [Signal] selbst oder zusätzlich auf einem Schild darunter angebracht werden, sofern die Verständlichkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird.

4. Die Aufschrift „HALTEN VERBOTEN" auf dem Zeichen [Signal] selbst oder auf einem zusätzlichen Schild darunter bedeutet, daß das Halten der Fahrzeuge verboten ist.

5. Vertragspartner, die früher ein Zeichen [Signal] „PARKVERBOT" (rote Scheibe, die ein weißes oder hellgelbes Mittelfeld mit den Buchstaben P und einem schrägen roten Querbalken trägt) angenommen hatten, um ein längeres Parken von Fahrzeugen mit oder ohne Führer zu verbieten, brauchen dieses System vorläufig nicht zu ändern. Da aber dieses Protokoll nur das Zeichen [Signal] II, A. 18 für diesen Zweck vorsieht, wird den Vertragspartnern dringend empfohlen, auf ihrem Gebiet die Bedingungen für Halten oder Parken nach den Grundsätzen der vorstehenden Absätze 1 bis 4 anzuzeigen.

Zusatzdokumente: image001

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