Artikel 34. Warschauer Abkommen

Alte FassungIn Kraft seit 27.12.1961

Artikel 34.

Dieses Abkommen ist nicht anwendbar

  1. 1. auf internationale Luftbeförderungen, die von einem Luftfahrtunternehmen als erste Versuche zur Errichtung planmäßig zu betreibender Luftverkehrslinien ausgeführt werden,
  2. 2. auf Beförderungen, die unter außergewöhnlichen Umständen und nicht im Rahmen des gewöhnlichen Luftverkehrs ausgeführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2024

Gesetzesnummer

10011345

Dokumentnummer

NOR40264868

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