Artikel 34.
Dieses Abkommen ist nicht anwendbar
- 1. auf internationale Luftbeförderungen, die von einem Luftfahrtunternehmen als erste Versuche zur Errichtung planmäßig zu betreibender Luftverkehrslinien ausgeführt werden,
- 2. auf Beförderungen, die unter außergewöhnlichen Umständen und nicht im Rahmen des gewöhnlichen Luftverkehrs ausgeführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2024
Gesetzesnummer
10011345
Dokumentnummer
NOR40264868
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