Artikel 34
— Fünftes Kapitel.
Arbeitslohn.
Artikel 34. Die Kriegsgefangenen erhalten für die zur Verwaltung, Bewirtschaftung und Unterhaltung der Lager nötigen Arbeiten keinen Lohn.
Die zu anderen Arbeiten verwendeten Gefangenen haben Anspruch auf einen Lohn, der durch Vereinbarungen zwischen den Kriegführenden festzusetzen ist.
Diese Vereinbarungen sollen ebenso den Teil des Lohnes genau bestimmen, den die Lagerverwaltung zurückbehalten darf, sowie den Betrag, der dem Kriegsgefangenen gehört, und die Art, wie er während der Gefangenschaft zu seiner Verfügung zu stellen ist.
Bis zum Abschluß solcher Vereinbarungen ist die Entlohnung der Arbeit der Gefangenen auf Grund nachstehender Regeln festzusetzen:
- a) Arbeiten für den Staat werden nach den Sätzen bezahlt, die für Militärpersonen des eigenen Heeres bei Ausführung der gleichen Arbeiten gelten, oder, falls solche Sätze nicht bestehen, nach einem Satz, wie er den geleisteten Arbeiten entspricht.
- b) Werden die Arbeiten für Rechnung anderer öffentlicher Verwaltungen oder für Privatpersonen ausgeführt, so werden die Bedingungen im Einverständnis mit der Militärbehörde festgesetzt.
Der dem Kriegsgefangenen als Guthaben verbleibende Arbeitslohn ist ihm bei der Beendigung seiner Gefangenschaft auszuhändigen. Im Falle seines Todes ist der Lohn auf diplomatischem Wege seinen Erben zuzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2025
Gesetzesnummer
10000191
Dokumentnummer
NOR12003242
alte Dokumentnummer
N1193624280L
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