Artikel 34 Schutz der Opfer des Krieges (1929) - Kriegsgefangene

Alte FassungIn Kraft seit 13.9.1936

Artikel 34

— Fünftes Kapitel.

Arbeitslohn.

Artikel 34. Die Kriegsgefangenen erhalten für die zur Verwaltung, Bewirtschaftung und Unterhaltung der Lager nötigen Arbeiten keinen Lohn.

Die zu anderen Arbeiten verwendeten Gefangenen haben Anspruch auf einen Lohn, der durch Vereinbarungen zwischen den Kriegführenden festzusetzen ist.

Diese Vereinbarungen sollen ebenso den Teil des Lohnes genau bestimmen, den die Lagerverwaltung zurückbehalten darf, sowie den Betrag, der dem Kriegsgefangenen gehört, und die Art, wie er während der Gefangenschaft zu seiner Verfügung zu stellen ist.

Bis zum Abschluß solcher Vereinbarungen ist die Entlohnung der Arbeit der Gefangenen auf Grund nachstehender Regeln festzusetzen:

  1. a) Arbeiten für den Staat werden nach den Sätzen bezahlt, die für Militärpersonen des eigenen Heeres bei Ausführung der gleichen Arbeiten gelten, oder, falls solche Sätze nicht bestehen, nach einem Satz, wie er den geleisteten Arbeiten entspricht.
  2. b) Werden die Arbeiten für Rechnung anderer öffentlicher Verwaltungen oder für Privatpersonen ausgeführt, so werden die Bedingungen im Einverständnis mit der Militärbehörde festgesetzt.

Der dem Kriegsgefangenen als Guthaben verbleibende Arbeitslohn ist ihm bei der Beendigung seiner Gefangenschaft auszuhändigen. Im Falle seines Todes ist der Lohn auf diplomatischem Wege seinen Erben zuzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2025

Gesetzesnummer

10000191

Dokumentnummer

NOR12003242

alte Dokumentnummer

N1193624280L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)