Artikel 34
Beide Seiten ermutigen
- – zur direkten Zusammenarbeit zwischen Filminstitutionen, -organisationen und -produzenten beider Länder mit besonderer Berücksichtigung der Realisierung gemeinsamer Filme und der Erbringung gegenseitiger Filmleistungen,
- – zur direkten Zusammenarbeit zwischen den Verbänden der Filmemacher/innen und den Filmarchiven beider Länder,
- – zum Filmaustausch nach kommerziellen und nicht-kommerziellen Grundsätzen,
- – zur Teilnahme ihrer Vertreter/innen an Landes- und internationalen Filmfestivals im Partnerland gemäß den Reglements dieser Veranstaltungen
Beide Seiten setzen sich für eine Zusammenarbeit im Rahmen des Europäischen Fonds für Koproduktionen EURIMAGES ein.
Schlagworte
Filmorganisation, Filmproduzent, Landesfilmfestival
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2023
Gesetzesnummer
20002407
Dokumentnummer
NOR40038380
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