Artikel 34 Europol-Übereinkommen

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1998

Artikel 34

Unterrichtung des Europäischen Parlaments

(1) Der Vorsitz übermittelt dem Europäischen Parlament jährlich einen Sonderbericht über die von Europol durchgeführten Arbeiten. Das Europäische Parlament wird zu einer etwaigen Änderung dieses Übereinkommens gehört.

(2) Der Vorsitz des Rates oder der vom Vorsitz benannte Vertreter trägt gegenüber dem Europäischen Parlament der Verschwiegenheitspflicht und der Geheimhaltungspflicht Rechnung.

(3) Diese Pflichten lassen die Rechte der nationalen Parlamente, Artikel K.6 des Vertrags über die Europäische Union und die allgemeinen Grundsätze, die für die Beziehungen zum Europäischen Parlament im Rahmen von Titel VI des Vertrags über die Europäische Union gelten, unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2025

Gesetzesnummer

10006071

Dokumentnummer

NOR12066766

alte Dokumentnummer

N4199812201O

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