Artikel 34 EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

Änderung des Frachtvertrags

Artikel 34

Bei einer Änderung des Frachtvertrags, die zur Folge hat, daß

Bei einer Änderung des Frachtvertrags, die zur Folge hat, daß eine Beförderung innerhalb des Abgangslandes endet, hängt die Erfüllung des geänderten Frachtvertrags von Bedingungen ab, die die Zollverwaltung dieses Landes festzulegen hat.

In allen anderen Fällen können die Eisenbahnverwaltungen den geänderten Frachtvertrag erfüllen; sie unterrichten die Abgangszollstelle unverzüglich über die vorgenommene Änderung.

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