Änderung des Frachtvertrags
Artikel 34
Bei einer Änderung des Frachtvertrags, die zur Folge hat, daß
- eine Beförderung, die außerhalb des Gebiets einer Vertragspartei enden sollte, im Gebiet dieser Vertragspartei endet,
- eine Beförderung, die im Gebiet einer Vertragspartei enden sollte, außerhalb des Gebiets dieser Vertragspartei endet,
können die Eisenbahnverwaltungen den geänderten Frachtvertrag nur mit vorheriger Genehmigung der Abgangszollstelle erfüllen.
Bei einer Änderung des Frachtvertrags, die zur Folge hat, daß eine Beförderung innerhalb des Abgangslandes endet, hängt die Erfüllung des geänderten Frachtvertrags von Bedingungen ab, die die Zollverwaltung dieses Landes festzulegen hat.
In allen anderen Fällen können die Eisenbahnverwaltungen den geänderten Frachtvertrag erfüllen; sie unterrichten die Abgangszollstelle unverzüglich über die vorgenommene Änderung.
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