Artikel 33 Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt (Schweiz)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Artikel 33

Art. 33 Durchführung dieses Abkommens

Die Vertragsstaaten treffen alle zur Umsetzung dieses Abkommens notwendigen Maßnahmen, insbesondere den Erlass von Verfahrens-, Haftungs- und Strafvorschriften.

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