Artikel 33
Änderung der Bezeichnung oder der Zuständigkeit von Behörden
Über Änderungen der für die Durchführung des vorliegenden Vertrages zuständigen Behörden und Zentralstellen unterrichten die Vertragsstaaten einander schriftlich auf diplomatischem Wege.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2018
Gesetzesnummer
20004823
Dokumentnummer
NOR40079823
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