Artikel 33
Urschrift
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2025
Gesetzesnummer
10001479
Dokumentnummer
NOR12016318
alte Dokumentnummer
N1199748460L
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