Artikel 33 Kultur, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Durchführung – 9. Übereinkommen)

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2002

Artikel 33

Beide Seiten ermutigen zur direkten Zusammenarbeit und zum Austausch von Publikationen und Informationen zwischen der Österreichischen Nationalbibliothek Wien und der Nationalbibliothek Warschau sowie zwischen anderen Bibliotheken beider Partnerländer. Beide Seiten sind an einer Zusammenarbeit zwischen der Vereinigung Österreichischer Bibliothekarinnen und Bibliothekare und dem Verband Polnischer Bibliothekar/innen interessiert.

Beide Seiten vereinbaren einen Expert/innenaustausch auf dem Gebiet des Bibliothekswesens im Ausmaß von maximal je zehn Personentagen während der Geltungsdauer des vorliegenden Übereinkommens.

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2023

Gesetzesnummer

20002407

Dokumentnummer

NOR40038379

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