Artikel 33 Krankenanstaltenfinanzierung und Dotierung des Wasserwirtschaftsfonds (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1985

Zu Abs. 3: Die Vereinbarung ist nicht außer Kraft getreten, vgl. die Krankenanstaltengesetz-Novelle 1985, BGBl. Nr. 565/1985.

Artikel 33

Geltungsdauer und Kündigungsverzicht

(1) Diese Vereinbarung wird – unbeschadet der nachstehenden Abs. 2 und 3 sowie des Art. 2 dieser Vereinbarung – für die Jahre 1985, 1986 und 1987 geschlossen. Die Vertragsparteien verzichten für diesen Zeitraum auf ihr Recht, die Vereinbarung zu kündigen.

(2) Die Vertragsparteien kommen überein, die Geltungsdauer des Art. 2 auf die Jahre 1985 bis einschließlich 1992 zu erstrecken.

(3) Sollte eine Beschlußfassung über den vom Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz erstellten Österreichischen Krankenanstaltenplan in der Fondsversammlung nicht bis 31. Dezember 1985 erfolgen, tritt diese Vereinbarung – ohne jede Kündigungserklärung – mit 31. Dezember 1985 außer Kraft. Mit diesem Zeitpunkt werden die am 31. Dezember 1977 in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften wieder in Kraft gesetzt werden, soweit sie in Durchführung dieser Vereinbarung geändert wurden.

(4) Die in Durchführung dieser Vereinbarung ergehenden Bundes- und Landesgesetze werden mit Außerkrafttreten dieser Vereinbarung auch außer Kraft treten.

Mit Außerkrafttreten dieser Vereinbarung werden – wenn kein Finanzierungssystem als geeignet befunden wird – die am 31. Dezember 1977 in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften, soweit sie in Durchführung dieser Vereinbarung geändert wurden, wieder in Kraft gesetzt werden.

Zu Abs. 3: Die Vereinbarung ist nicht außer Kraft getreten, vgl. die Krankenanstaltengesetz-Novelle 1985, BGBl. Nr. 565/1985.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2025

Gesetzesnummer

10000801

Dokumentnummer

NOR12011083

alte Dokumentnummer

N1198512657R

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