Artikel 33 Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1991 bis einschließlich 1996 (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1991

Artikel 33

(1) Die Länder verpflichten sich, dafür zu sorgen, daß für die Jahre 1991, 1992, 1993, 1994 und 1995 keine über diese Vereinbarung hinausgehenden finanziellen Forderungen betreffend den stationären Bereich der Krankenanstalten im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Z 1 an den Bund oder die Träger der sozialen Krankenversicherung gestellt werden.

(2) Mit der in Art. 20 vereinbarten länderweisen Verteilung der Mittel gelten die aus Leistungen für inländische Fremdpatienten in den Jahren 1991 bis einschließlich 1995 entstandenen wechselseitigen finanziellen Forderungen und Verbindlichkeiten als erfüllt.

(3) Forderungen von Trägern von Krankenanstalten an den Bund, die den klinischen Mehraufwand im Sinne des § 55 des Krankenanstaltengesetzes betreffen, sind von dieser Bestimmung nicht erfaßt.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2025

Gesetzesnummer

10001146

Dokumentnummer

NOR12015618

alte Dokumentnummer

N1199653260J

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