Artikel 33. Handels- und Schiffahrtsvertrag (Italien)

Alte FassungIn Kraft seit 15.7.1923

Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 139/2019 als beendet anzusehen.

Artikel 33.

Die Regierungen jedes der Hohen vertragschließenden Teile wird das nötige veranlassen, um zu vermeiden, daß auf den Eisenbahnen ihres eigenen Gebietes für Warensendungen nach dem Gebiete des anderen Hohen vertragschließenden Teiles höhere Tarife oder höhere mit den Beförderungen zusammenhängende öffentliche Abgaben oder ungünstigere Bestimmungen angewendet werden, als für gleichartige Warensendungen nach einem dritten Staat.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2019

Gesetzesnummer

10006127

Dokumentnummer

NOR40077129

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