Artikel 33 EUV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 33

ARTIKEL 33 (ex-Artikel K.5)

Dieser Titel berührt nicht die Wahrnehmung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit.

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