Artikel 33 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung)

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1998

Artikel 33

Öffentlichkeit des Verfahrens

(1) Die mündliche Verhandlung ist öffentlich, soweit nicht die Kammer nach Absatz 2 auf Grund besonderer Umstände anders entscheidet, sei es von Amts wegen, sei es auf Antrag einer Partei oder einer anderen betroffenen Person.

(2) Presse und Öffentlichkeit können während der ganzen oder eines Teiles der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozeßparteien es verlangen oder - soweit die Kammer es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.

(3) Nach der Registrierung einer Beschwerde sind alle bei der Kanzlei eingereichten Unterlagen mit Ausnahme derjenigen, die im Rahmen von Verhandlungen über eine gütliche Einigung nach Artikel 62 vorgelegt werden, der Öffentlichkeit zugänglich, soweit nicht der Kammerpräsident aus den in Absatz 2 genannten Gründen anders entscheidet, sei es von Amts wegen, sei es auf Antrag einer Partei oder einer anderen betroffenen Person.

(4) Anträge auf Vertraulichkeit nach Absatz 1 oder 3 sind zu begründen; dabei ist anzugeben, ob der Ausschluß der Öffentlichkeit für die mündliche Verhandlung oder die Unterlagen insgesamt oder teilweise gelten soll.

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