Artikel 32 Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität (Ungarn)

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2006

Kapitel VII

Schlussbestimmungen

Artikel 32

Verweigerung der Hilfeleistung

Wenn die Hilfeleistung die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder sonstige grundsätzliche Interessen des Staates gefährdet oder wenn sie mit den Rechtsnormen des Vertragsstaates kollidiert, kann jeder Vertragsstaat die Hilfeleistung zum Teil oder zur Gänze verweigern oder an Bedingungen knüpfen.

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2018

Gesetzesnummer

20004823

Dokumentnummer

NOR40079822

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