Artikel 32 Schutz der Opfer des Krieges (1929) - Verwundete und Kranke im Felde

Alte FassungIn Kraft seit 13.9.1936

Artikel 32

Artikel 32. Dieses Abkommen soll so bald als möglich ratifiziert werden.

Die Ratifikationsurkunden sind in Bern niederzulegen.

Über die Niederlegung einer jeden Ratifikationsurkunde soll ein Protokoll aufgenommen werden, von diesem soll eine beglaubigte Abschrift durch den Schweizerischen Bundesrat den Regierungen aller Staaten mitgeteilt werden, in deren Namen das Abkommen unterzeichnet oder der Beitritt erklärt worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2025

Gesetzesnummer

10000190

Dokumentnummer

NOR12003203

alte Dokumentnummer

N1193624240L

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