Artikel 32 Schutz der Opfer des Krieges (1929) - Kriegsgefangene

Alte FassungIn Kraft seit 13.9.1936

Artikel 32

Artikel 32. Es ist verboten, Kriegsgefangene zu unzuträglichen oder gefährlichen Arbeiten zu verwenden.

Jede Erschwerung der Arbeitsbedingungen als disziplinarische Maßnahme ist verboten.

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2025

Gesetzesnummer

10000191

Dokumentnummer

NOR12003240

alte Dokumentnummer

N1193624278L

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