ARTIKEL 32 Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2003

ARTIKEL 32

Der Gerichtshof kann während der Verhandlung Sachverständige, Zeugen sowie die Parteien selbst vernehmen. Für die Letzteren können jedoch nur ihre bevollmächtigten Vertreter mündlich verhandeln.

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