Artikel 32 Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

10. ABSCHNITT

Dokumentation

Artikel 32

Sicherstellung und Weiterentwicklung der Dokumentation

(1) Das auch den Ländern (Landesgesundheitsfonds) und der Sozialversicherung zugängliche Dokumentations- und Informationssystem für Analysen im Gesundheitswesen ist auszubauen und weiterzuentwickeln.

(2) Die derzeitige Diagnosen- und Leistungsdokumentation (einschließlich Intensivdokumentation) im stationären Bereich der Krankenanstalten sowie die Dokumentation von Statistikdaten (Krankenanstalten- Statistik, Ausgaben und Einnahmen) und Kostendaten (Kostenstellenrechnung) durch die Träger von Krankenanstalten sind sicherzustellen und weiterzuentwickeln.

(3) Ab 1. Jänner 2008 ist entsprechend den Festlegungen der Kostenrechungsverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten, BGBl. II Nr. 638/2003, von den Rechtsträgern der Krankenanstalten gemäß Art. 14 Abs. 3 und 4 ein auf handelsrechtlichen Normen basierendes pagatorisches Rechnungswesen zu führen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist von der Bundesgesundheitsagentur ein einheitliches Berichtssystem zu den Ergebnissen des Rechnungsabschlusses in Analogie zum Berichtssystem der KA-Kostenrechnung zu erarbeiten.

(4) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass ab 1. Jänner 2007 im spitalsambulanten Bereich aller Krankenanstalten eine bundeseinheitliche Dokumentation der Diagnosen auf der Grundlage der vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen herausgegebenen Fassung der Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD-10) und eine bundeseinheitliche Leistungsdokumentation erfolgt. Zur Vorbereitung der Einführung einer bundeseinheitlichen Leistungsdokumentation und als Grundlage für die Entwicklung eines bundeseinheitlichen Modells zur leistungsorientierten Abgeltung im ambulanten Bereich gem. Art. 22 Abs. 7 ist sicherzustellen, dass ab 1. Jänner 2006 bei ausgewählten Leistungsanbietern eine Diagnosen- und Leistungsdokumentation im erforderlichen Ausmaß erfolgt. Von der Bundesgesundheitsagentur ist als Grundlage für die Leistungsdokumentation ein Katalog unter Berücksichtigung des Leistungsgeschehens im niedergelassenen Bereich zu entwickeln.

(5) Die Träger der Krankenanstalten werden verpflichtet, beginnend ab dem Berichtsjahr 2007 in periodischer Form administrative und medizinische Daten zum spitalsambulanten Bereich zu übermitteln. Struktur und Inhalt des ambulanten Datensatzes werden – in Analogie zu den Diagnosen- und Leistungsberichten im stationären Bereich – durch Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen festgelegt.

(6) Für die gemeinsame Beobachtung, Planung, Steuerung und Finanzierung im Gesundheitswesen haben die Sozialversicherungsträger sowie die Krankenfürsorgeanstalten, soweit diese im Rahmen der Landesgesundheitsfonds abgerechnet werden, der Bundesgesundheitsagentur und den Landesgesundheitsfonds im Wege einer noch beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger einzurichtenden Pseudonymisierungsstelle pseudonymisierte Diagnosen- und Leistungsdaten aus dem Bereich der vertragsärztlichen Versorgung in einer standardisierten und verschlüsselten Form zur Verfügung zu stellen. Die Diagnosen sind dabei nach der vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen herausgegebenen Fassung der Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD-10) zu verschlüsseln.

(7) Die Vertragsparteien kommen daher überein, dass ab 1. Jänner 2007 die Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer mit Kassenvertrag im niedergelassenen Bereich (Allgemeinmedizinerinnen/Allgemeinmediziner, Fachärztinnen/Fachärzte, Gruppenpraxen, Zahnärztinnen/Zahnärzte) und die Ambulatorien (Vertragsambulatorien und kasseneigene Einrichtungen) die Diagnosen in verschlüsselter Form nach der vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen herausgegebenen Fassung der Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD-10) und die Leistungen in verschlüsselter Form elektronisch den Sozialversicherungsträgern bzw. den Krankenfürsorgeanstalten zu melden haben.

(8) Die Vertragsparteien kommen überein, zur Sicherstellung einer bereichsübergreifenden Datentransparenz eine Pseudonymisierungsstelle einzurichten. Die Pseudonymisierungsstelle nimmt die für Zwecke des Datenschutzes erforderliche Pseudonymisierung personenbezogener Daten für die Diagnosen- und Leistungsberichte aus dem stationären und ambulanten Bereich vor. Die Pseudonymisierungsstelle wird auf Kosten der Sozialversicherung beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger eingerichtet.

(9) Der Bundesgesundheitsagentur sind von den Landesgesundheitsfonds und den Trägern der Sozialversicherung standardisierte Berichte über deren Gebarung auf Basis eines bundesweit einheitlich strukturierten Voranschlags und Rechnungsabschlusses und weitere wesentliche Eckdaten in periodischen Abständen zu übermitteln. Struktur und Inhalt dieser Berichte werden von der Bundesgesundheitsagentur festgelegt.

Schlagworte

Dokumentationssystem, Diagnosendokumentation, Diagnosenbericht, Diagnosendaten

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2025

Gesetzesnummer

20004192

Dokumentnummer

NOR40066193

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