Artikel 32
Während der Geltungsdauer des vorliegenden Übereinkommens werden sich beide Seiten bemühen, für den Zeitraum von je einem Monat je einen/eine Übersetzer/in der polnischen und österreichischen Literatur auszutauschen.
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2023
Gesetzesnummer
20002407
Dokumentnummer
NOR40038378
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