Artikel 32
Beide Seiten begrüßen die enge und effiziente direkte Zusammenarbeit der Chopin-Gesellschaften in Wien und in Warschau und empfehlen ihre weitere Fortsetzung insbesondere durch den Austausch ihrer Vertreter (auf Kosten der Gesellschaften).
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2023
Gesetzesnummer
20002406
Dokumentnummer
NOR40038309
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