Artikel 32. Handels- und Schiffahrtsvertrag (Italien)

Alte FassungIn Kraft seit 15.7.1923

Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 139/2019 als beendet anzusehen.

Artikel 32.

Jeder der Hohen vertragschließenden Teile wird dahin wirken, daß die von den Eisenbahnen für die Beförderung von zur Verwendung im Inneren bestimmten Rohstoffen auf seinem eigenen Gebiete zugestandenen Tarifermäßigungen unter denselben Bedingungen für dieselbe Richtung und dieselbe Fahrstrecke auch für die Beförderung von Stoffen gleicher Art nach dem Gebiete des anderen Hohen Vertragschließenden Teiles zur Anwendung gelangen.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2019

Gesetzesnummer

10006127

Dokumentnummer

NOR40077128

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