Artikel 32
Artikel 32.Bauausführung und Bauaufsicht.
(1) Die mit Fondshilfe auszuführenden Bauten sowie die zu erwerbenden Häuser müssen in bautechnischer und gesundheitlicher Hinsicht den Anforderungen gesunder und billiger Wohnungen, Ledigenheime, Schlaf- und Logierhäuser, Werkstättenhäuser, Kinder-, Jugend- und Erholungsheime, außerdem der besonderen Zweckbestimmung entsprechen.
(2) Zur Überwachung der mit Fondshilfe aufzuführenden Bauten werden fallweise vom Bundesministerium für Handel und Verkehr oder über dessen Ermächtigung von den Landesregierungen im Einvernehmen mit dem Amte technische Aufsichtsbeamte, und zwar in der Regel aus dem Stande der Bundesbaubeamten, bestellt und dem Fondshilfewerber namhaft gemacht.
(3) In den Wirkungskreis des Aufsichtsbeamten fallen insbesondere:
- a) die Einflußnahme auf die Wahl des Baugrundes oder des Siedlungsgeländes, falls im Zeitpunkte der Zusicherung der Fondshilfe der Bauplatz noch nicht im Besitze des Fondshilfewerbers ist;
- b) die Einflußnahme auf die Ausarbeitung des ausführungsreifen Bauplanes und die Mitwirkung bei der Festlegung der Einzelheiten in der Bauausführung;
- c) die Einflußnahme auf die Ausschreibung und Vergebung aller Bauarbeiten und die Mitwirkung bei der Verfassung der Arbeits- und Lieferungsverträge;
- d) die Teilnahme an allen den Bau betreffenden Amtshandlungen;
- e) die Zustimmung zur Einleitung des Baues und die Überwachung der plan- und voranschlagsgemäßen Ausführung der Bauarbeiten;
- f) die Stellungnahme zu allen Abweichungen von gemäß Punkt b festgelegten Einzelheiten, allenfalls die Anregung zur Abänderung des Bauentwurfes, wenn sich eine solche im Zuge der Bauausführung als zweckmäßig herausstellt und ohne wesentliche Mehrkosten möglich ist;
- g) die Überprüfung der vertragsmäßigen Beschaffenheit der Baustoffe und die Feststellung jener Mengen, die zum Gegenstande von Vorschüssen aus dem Fonds oder von Vorschüssen unter Bürgschaft des Fonds gemacht werden sollen;
- h) die Ermittlung des Bauaufwandes nach Maßgabe des Baufortschrittes, die als Grundlage für die Gewährung von Vorschüssen aus dem Fonds oder von Vorschüssen unter Bürgschaft des Fonds zu dienen hat;
- i) die sachliche Überprüfung der Bauabrechnung, worunter die Gesamtheit der vom Fondshilfewerber schon technisch und ziffernmäßig überprüften Schlußabrechnungen aller am Bau beschäftigten Unternehmer zu verstehen ist.
(4) Der Fondshilfewerber hat alles vorzukehren, was zur Erfüllung der Obliegenheiten des Aufsichtsbeamten erforderlich ist. Er hat insbesondere die Verpflichtung:
- a) dem Aufsichtsbeamten die Einflußnahme auf die Wahl des Baugrundes, auf die Ausarbeitung des Bauplanes und die Festlegung der Einzelheiten in der Bauausführung zu ermöglichen;
- b) bei Ausschreibung und Vergebung der Bauarbeiten sowie bei Abschluß der Bauverträge im Einvernehmen mit dem Aufsichtsbeamten vorzugehen;
- c) ihn von allen den Bau betreffenden Amtshandlungen rechtzeitig zu verständigen;
- d) mit den Bauarbeiten nicht ohne Zustimmung des Aufsichtsbeamten zu beginnen und seinen Anordnungen im Zuge der Bauausführung unbedingt Folge zu leisten;
- e) Ein Baubuch zu führen, worin zur Beurteilung des Baufortschrittes der jeweilige Stand der Bauarbeiten, besondere Witterungsverhältnisse sowie alle wichtigen Ereignisse und Vereinbarungen einzutragen sind und wobei besondere Sorgfalt der Vormerkung jener Arbeiten und Lieferungen zuzuwenden ist, die nicht in Plänen dargestellt sind oder deren Abmessung oder Gewichte nach vollendetem Bau nicht mehr erhoben werden können;
- das Baubuch dem Bauaufsichtsbeamten bei jeder Besichtigung des Baues vorzulegen und ihm die Einsicht in alle übrigen am Bau geführten Bücher und Aufzeichnungen zu ermöglichen;
- f) dem Aufsichtsbeamten sowie allen Vertretern des Amtes über Angelegenheiten des Baues jederzeit jede gewünschte Auskunft zu geben;
- g) dem Aufsichtsbeamten nach Abschluß des Baues die vorgeprüfte Gesamtabrechnung des Baues zur Schlußüberprüfung zu überreichen und ihm alle hiefür notwendigen Behelfe zu liefern.
(5) Bei Bauten von Gemeinden oder anderen öffentlichen Selbstverwaltungskörpern, die über ein eigenes Bauamt verfügen, kann der Wirkungskreis des Aufsichtsbeamten (Absatz 3) in einzelnen Punkten eingeschränkt werden.
(6) Die durch die Bestellung der Bauaufsicht erwachsenden Kosten werden den Baukosten zugeschlagen.
Schlagworte
Schlafhaus, Kinderheim, Jugendheim, Arbeitsvertrag
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2025
Gesetzesnummer
10011202
Dokumentnummer
NOR12144274
alte Dokumentnummer
N9192537451L
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