Artikel 32 B-VG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1925

Artikel 32

(1) Artikel 32.Die Sitzungen des Nationalrates sind öffentlich.

(2) Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn es vom Vorsitzenden oder einem Fünftel der anwesenden Mitglieder verlangt und vom Nationalrat nach Entfernung der Zuhörer beschlossen wird.

Schlagworte

Präsident, Nationalratspräsident

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2020

Gesetzesnummer

10000079

Dokumentnummer

NOR12001794

alte Dokumentnummer

N1192512144S

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