Artikel 32 Afrikanische Entwicklungsbank

Alte FassungIn Kraft seit 30.3.1983

Artikel 32

Direktorium: Befugnisse

Unbeschadet der in Artikel 29 vorgesehenen Befugnisse des Gouverneursrats ist das Direktorium für die Leitung der allgemeinen Geschäftstätigkeit der Bank verantwortlich und übt zu diesem Zweck zusätzlich zu den ihm in diesem übereinkommen ausdrücklich zugewiesenen Befugnisse alle ihm vom Gouverneursrat übertragenen Befugnisse aus, insbesondere,

  1. a) auf Empfehlung des Präsidenten der Bank einen oder mehrere Vizepräsidenten der Bank zu ernennen und ihre Arbeits- und Vertragsbedingungen festzusetzen;
  2. b) die Arbeit des Gouverneursrats vorzubereiten;
  3. c) nach Maßgabe der allgemeinen Richtlinien des Gouverneursrats Beschlüsse über bestimmte direkte Darlehen, Garantien, Kapitalbeteiligungen und Kreditaufnahmen durch die Bank zu fassen;
  4. d) den Zinssatz für direkte Darlehen und die Provisionen für Garantien festzusetzen;
  5. e) dem Gouverneursrat auf jeder Jahrestagung die Bücher für jedes Rechnungsjahr und den Jahresbericht zur Genehmigung vorzulegen;
  6. f) das allgemeine Gefüge der Dienstleistungen der Bank zu bestimmen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)