Artikel 31 Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt (Schweiz)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Artikel 31

Teil 4

Schlussbestimmungen

Art. 31 Reziproke Maßnahmen der Republik Österreich

Die Schweiz kann zum Zweck der Sicherung der Besteuerung von Kapitalerträgen, die in der Schweiz ansässige Personen bei Zahlstellen in der Republik Österreich erzielen, von der Republik Österreich im Rahmen der grundsätzlichen Gegenseitigkeit dieses Abkommens die Einführung entsprechender Maßnahmen verlangen. Diese sind so auszugestalten, wie sie die Republik Österreich gegenüber anderen Staaten anwendet. Die Modalitäten werden in einer Vereinbarung zwischen den Vertragsstaaten festgelegt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)