Artikel 31 Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität (Ungarn)

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2006

Artikel 31

Vorbehalt des innerstaatlichen Rechts in Fiskal- und Zollsachen

(1) Dieser Vertrag ist auf Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Devisenangelegenheiten nicht anzuwenden.

(2) Informationen, die im Rahmen einer Zusammenarbeit gemäß diesem Vertrag erlangt worden sind, dürfen zur Festsetzung von Abgaben, Steuern und Zöllen sowie in Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Devisenangelegenheiten nicht verwendet werden, es sei denn, dass der ersuchte Vertragsstaat diese Informationen ausdrücklich für ein solches Verfahren zur Verfügung gestellt hat.

Fassung aufgehoben durch BGBl. III Nr. 165/2018

Schlagworte

Fiskalsache, Abgabenangelegenheit, Steuerangelegenheit,

Zollangelegenheit

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2018

Gesetzesnummer

20004823

Dokumentnummer

NOR40079821

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