Artikel 31
Vorbehalt des innerstaatlichen Rechts in Fiskal- und Zollsachen
(1) Dieser Vertrag ist auf Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Devisenangelegenheiten nicht anzuwenden.
(2) Informationen, die im Rahmen einer Zusammenarbeit gemäß diesem Vertrag erlangt worden sind, dürfen zur Festsetzung von Abgaben, Steuern und Zöllen sowie in Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Devisenangelegenheiten nicht verwendet werden, es sei denn, dass der ersuchte Vertragsstaat diese Informationen ausdrücklich für ein solches Verfahren zur Verfügung gestellt hat.
Fassung aufgehoben durch BGBl. III Nr. 165/2018
Schlagworte
Fiskalsache, Abgabenangelegenheit, Steuerangelegenheit,
Zollangelegenheit
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2018
Gesetzesnummer
20004823
Dokumentnummer
NOR40079821
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