Artikel 31 Weltpostverein – Satzung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1966

Artikel 31

Änderung des Vertrages, der Allgemeinen Verfahrensordnung und der Abkommen

  1. 1. Der Vertrag, die Allgemeine Verfahrensordnung und die Abkommen legen die Bedingungen fest, nach denen die Annahme der sie betreffenden Vorschläge zu erfolgen hat.
  2. 2. Die in § 1 genannten Urkunden treten gleichzeitig in Kraft und haben dieselbe Geltungsdauer. An dem vom Kongreß für das Inkrafttreten dieser Urkunden festgesetzten Tag treten die entsprechenden Urkunden des vorangegangenen Kongresses außer Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2020

Gesetzesnummer

10011375

Dokumentnummer

NOR40084478

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