Artikel 31
Änderung des Vertrages, der Allgemeinen Verfahrensordnung und der Abkommen
- 1. Der Vertrag, die Allgemeine Verfahrensordnung und die Abkommen legen die Bedingungen fest, nach denen die Annahme der sie betreffenden Vorschläge zu erfolgen hat.
- 2. Die in § 1 genannten Urkunden treten gleichzeitig in Kraft und haben dieselbe Geltungsdauer. An dem vom Kongreß für das Inkrafttreten dieser Urkunden festgesetzten Tag treten die entsprechenden Urkunden des vorangegangenen Kongresses außer Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2020
Gesetzesnummer
10011375
Dokumentnummer
NOR40084478
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