Artikel 31
Schlußbestimmungen
Artikel 31. Dieses Abkommen, welches das Datum des heutigen Tages tragen soll, kann bis zum 1. Februar 1930 im Namen aller Staaten, die auf der am 1. Juli 1929 in Genf eröffneten Konferenz vertreten waren, sowie im Namen der Staaten unterzeichnet werden, die auf dieser Konferenz nicht vertreten waren, aber an den Genfer Abkommen von 1864 oder von 1906 beteiligt sind.
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2025
Gesetzesnummer
10000190
Dokumentnummer
NOR12003202
alte Dokumentnummer
N1193624239L
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