Artikel 31
Beide Seiten begrüßen die weitere Zusammenarbeit im Bereich der Volkskunst und des Kunsthandwerkes durch den Austausch von Ausstellungen, Publikationen und den Erfahrungsaustausch von Kunstschaffenden und Fachleuten, sowie durch die Teilnahme von Folkloreensembles an Festspielen und Veranstaltungen im jeweils anderen Land.
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2023
Gesetzesnummer
20002406
Dokumentnummer
NOR40038308
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