Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 139/2019 als beendet anzusehen.
Artikel 31.
(1) Die von Italien nach einer österreichischen Station oder zur Durchfuhr durch Österreich aufgegebenen Waren werden auf den österreichischen Eisenbahnen hinsichtlich der Abfertigung, der Beförderungstarife und der öffentlichen Abgaben, die diese Sendungen belasten, nicht ungünstiger behandelt werden, als die Waren gleicher Art, die zwischen österreichischen Stationen unter den gleichen Bedingungen für dieselbe Richtung und dieselbe Fahrstrecke zur Beförderung aufgegeben werden.
(2) Diese Bestimmung wird auch von den italienischen Eisenbahnen hinsichtlich der von Österreich nach einer italienischen Station oder zur Durchfuhr durch das italienische Gebiet aufgegebenen Waren beobachtet werden.
(3) Dieser Grundsatz wird gegenseitig auch auf solche Warensendungen angewendet werden, die mittels anderer Beförderungsmittel die Grenze überschreiten und in das Gebiet des anderen Hohen vertragschließenden Teiles eintreten, um zur Versendung mittels Eisenbahn aufgegeben zu werden.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen finden jedoch keine Anwendung auf Tarifermäßigungen, die für wohltätige Zwecke oder zugunsten des öffentlichen Unterrichts- und Erziehungswesens gewährt werden, noch auf Ermäßigungen, die in Fällen eines öffentlichen Notstandes für die Beförderung von Reisenden und Waren zugestanden werden, noch auf militärische Transporte der Armee oder auf Personen, die in öffentlichen Diensten, im Eisenbahndienst und ähnlichen Diensten tätig sind, sowie deren Familienangehörige, noch auf Dienstgüter der heimischen Verkehrsunternehmungen
(5) Gleicherweise besteht Einverständnis darüber, daß auf Bahnen niedriger Ordnung (Kleinbahnen, Lokalbahnen, Straßenbahnen), die vorwiegend dem Fremdenverkehr dienen, Fahrpreisermäßigungen den ortsansässigen Bewohnern der angrenzenden Gemeinden vorbehalten werden können.
Schlagworte
Unterrichtswesen
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2019
Gesetzesnummer
10006127
Dokumentnummer
NOR40077127
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